Würzburger Str 13, 63811 Stockstadt support@example.com

Test TOC

§ 1 Allgemeines

1.1.      Rassekennzeichen

Die Rassekennzeichen für Deutsch-Langhaar wurden erstmals im Jahre 1879 festgelegt. Seither wird die Rasse rein gezüchtet.

Der Standard ist bei der FCI mit der Nr. 117 hinterlegt.

1.2. Zuchtordnung

Die Zuchtordnung des Deutsch-Langhaar-Verbandes e. V. (DLV) dient der planmäßigen Zucht der Rasse Deutsch-Langhaar (DL), und regelt das gesamte Gebiet der Zuchttätigkeit. Das Internationale Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des Ver- bandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) sind Bestandteil dieser Zuchtordnung. Sie sind Bestandteil der Satzung und verbindlich für alle Verbandsvereine und deren Mitglieder.

1.3. Zuchtziel

Das Zuchtziel des Deutsch-Langhaar-Verbandes ist die Erhaltung der reinrassigen Zucht des Deutsch-Langhaar (vergl. § 1.4) und die Förderung der jagdlichen Eigenschaften nach dem Leis- tungsprinzip (vergl. § 1.5).

1.4. Reinzucht

Unter Reinzucht versteht der Deutsch-Langhaar-Verband die Erhaltung des typgerechten Erschei- nungsbildes und der bewährten jagdlichen Anlagen der Rasse.

Der Nachweis der Reinzucht erfolgt durch Eintragung in das Zuchtbuch Deutsch-Langhaar (ZDL) sowie Ausstellen von Ahnentafeln und ist verbunden mit der Kennzeichnung (im folgenden Kenn- zeichung benannt) aller Welpen mit den von der Zuchtbuchstelle vorgegebenen Chips oder Täto- wierung (im linken Behang) entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (vergl. § 4.4), die nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung gezüchtet werden.

Anpaarungen von Deutsch-Langhaar, die im Zuchtbuch DL eingetragen sind, mit anderen Rassen (auch Hunde ohne VDH- Stammbaum) sind verboten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustim- mung der Verbandsversammlung des DLV und des VDH.

1.5. Leistungszucht

Unter Leistungszucht versteht der Deutsch-Langhaar-Verband die Zucht des Deutsch-Langhaar auf- grund nachgewiesener jagdlicher Leistungsfähigkeit.

Auf die Arbeit nach dem Schuss, ebenso wie auf ruhige und wesensfeste Hunde wird besonderer Wert gelegt.

 

Als Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) sieht der DLV dessen Prüfungen als Grund- lage für die Zuchteignung an. Zusätzlich sind die im praktischen Jagdbetrieb festgestellten Leistun- gen heranzuziehen; ihrer züchterischen Bedeutung entsprechend kommt ihnen besonderes Gewicht zu.

Der Deutsch-Langhaar-Verband empfiehlt, dass der Züchter Jäger ist und seine Welpen nur in Jä- gerhände abgibt.

1.6. Zuchtförderung

Sämtliche Maßnahmen dieser Zuchtordnung (ZO) dienen der Förderung planmäßiger Zucht funktio- nal- und erbgesunder, wesensfester Deutsch-Langhaar.

Erbgesund ist ein Deutsch-Langhaar dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypi- sches Wesen vererbt, jedoch keine erblichen Mängel, die die funktionale Gesundheit und jagdliche Verwendbarkeit seiner Nachkommen beeinträchtigen würden. Erbliche Mängel und Krankheiten werden vom DLV erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft.

1.7. Haltung und Ernährung

Haltung und Ernährung der Zuchthunde und Welpen müssen artgerecht sein und der Hundehalter- verordnung des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.

§ 2 Die Zucht

Die Zucht eines Wurfes beginnt mit der Beantragung einer Deckbescheinigung beim Zuchtwart des zuständigen Mitgliedsvereins und endet mit der Abgabe der Welpen.

Für Eigentümer / Besitzer von Deutsch-Langhaar (Rüde oder Hündin), die das Zuchtbuch des DLV in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft in einem dem DLV angeschlossenen Verbandsverein Voraussetzung. Steht der Hund nicht im Besitz des Eigentümers, so gelten sämtliche den Eigentü- mer betreffenden Rechte und Pflichten aus dieser Zuchtordnung für den Besitzer des Hundes.

2.1. Der Züchter

Als Züchter gilt der Besitzer der Mutterhündin zur Zeit des Belegens.                                             . Den Antrag auf Eintragung eines Wurfes in das Zuchtbuch kann nur der Züchter stellen.

2.2. Zuchtmiete

Das Vermieten von Hündinnen ist gestattet, muss aber Ausnahme bleiben. Bei Vermietung einer Hündin ist dem Wurfantrag eine Bescheinigung des Eigentümers über die Überlassung des Zuchtrechts für die Dauer eines Wurfes beizufügen. Ist der Mieter der Hündin nicht Mitglied im Mitgliedsverein des Vermieters, ist der Zuchtberater des anderen Mitgliedsvereins im Vorfeld zwecks Wurfstättenbesichtigung und Betreuung des Wurfes zu informieren. Die Zuchtmiete gilt für einen Wurf, beginnt mit dem Decktag und endet mit der Abgabe der Welpen. Im Mietvertrag kann anderes vereinbart werden.

Beim Kauf einer belegten Hündin ist die Deckbescheinigung mit der Ahnentafel auszuhändigen. Der neue Eigentümer gilt in diesem Fall als Züchter des Wurfes.

2.3.      Zuchtbuchsperre

Eine Zuchtbuchsperre gilt nur für das Zuchtbuch Deutsch-Langhaar. Die Zuchtbuchsperre ist eine gegen einen bestimmten Züchter / Deckrüdenbesitzer verhängte Sanktion, die diesem die züchte- rische Tätigkeit untersagt. Sie kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden (siehe auch §17).

Die Zuchtbuchsperre wird durch die ZK bei Verstößen gegen diese Zuchtordnung (siehe § 17) aus- gesprochen. Bei nicht einstimmiger Entscheidung der Zuchtkommission (siehe §14 ) entscheidet der geschäftsführende Vorstand zusammen mit der Zuchtkommission (siehe § 17).

Einer mit Zuchtbuchsperre belegten Person wird untersagt, das Züchterrecht für einen Zuchthund an eine andere Person abzutreten.

Mit dem Eintritt einer Zuchtbuchsperre wird automatisch auch die Sperre eines im Eigentum einer solchen Person stehenden Rüden bzw. Hündin verbunden.

2.4.      Zuchtverbot

Ein Zuchtverbot ist ein Verbot, einen bestimmten Hund (Hündin / Rüde) zur Zucht zu verwenden. Es bezieht sich immer nur auf den jeweiligen Hund, gegen den es ausgesprochen wurde. Dies gilt auch für die Nachkommen des Hundes (siehe § 10.2). Das Zuchtverbot kann dauerhaft (endgültiges Zuchtverbot) oder als vorläufiges Zuchtverbot durch die Zuchtkommission (siehe § 14) ausgespro- chen werden.

Das Zuchtverbot kann nach Erbringung fehlender Nachweise durch die Zuchtbuchführung aufgeho- ben werden.

§ 3 Zwingernamen und Zwingernamenschutz

Vor der ersten Anpaarung ist ein Antrag auf Internationalen Zwingerschutz zu stellen. Dazu ist über den zuständigen Verein das Formblatt des DLV (siehe Homepage des DLV) mit Vorkasse an die Zuchtbuchführung zu schicken. Nach Bestätigung durch den VDH wird der Zwingername beim DLV registriert.

Der Züchter schlägt den zu schützenden Zwingernamen selbst vor und macht zwei weitere Namens- vorschläge für den Fall, dass der an erster Stelle vorgeschlagene Zwingername schon anderweitig geschützt sein sollte oder vom Zuchtbuchführer bzw. vom VDH zu beanstanden wäre.

Die neu registrierten Zwingernamen werden jährlich im Zuchtbuch Deutsch-Langhaar veröffentlicht.

Der Züchter kann jederzeit durch eine Erklärung gegenüber der Zuchtbuchführung auf eine weitere Benutzung des geschützten Zwingernamens verzichten. Der freigewordene Zwingername darf erst nach Ablauf von 10 Jahren wieder neu vergeben werden, es sei denn, der frühere Besitzer will ihn sich wieder schützen lassen.

Die Zuchtbuchführung überträgt im Erbfall auf Antrag den Übergang eines Zwingernamens an einen Berechtigten und veröffentlicht dies ebenfalls im Zuchtbuch. Die Übertragung ist gebührenfrei und dem VDH zu melden.